Wochenrückblick vom 26.2.2021
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Seit einigen Wochen ist durch Corona unser Alltag massiv verändert. Vieles, das vorher ganz „normal“ lief ist jetzt deutlich umständlicher geworden. Einfach mal kurz zum Einkaufen, zum Beispiel, ist derzeit weder kurz noch einfach möglich.
Zum Glück haben sich schnell Hilfsangebote entwickelt, die Menschen mit Behinderung diesen erschwerten Alltag etwas leichter machen können.
Vielen Dank an den KJR – Leitung Fachstelle für Inklusion ebs, den VbA Selbstbestimmt Leben München e.V., Weibernetz und das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales, die zu der Liste mit beigetragen haben.
Arbeitgeber beschäftigen aufgrund der Corona-Krise ihre 450-Euro-Minijobber teilweise in größerem Umfang als ursprünglich vereinbart. Dies kann zum Überschreiten der monatlichen Verdienstgrenze von 450 Euro führen.
Für eine Übergangszeit vom 1. März 2020 bis 31.Oktober 2020 ist nun sogar ein fünfmaliges Überschreiten der Verdienstgrenze möglich.Das Überschreiten der Entgeltgrenze muss gelegentlich und unvorhersehbar sein. Unvorhersehbar heißt, dass die Mehrarbeit im Voraus nicht vereinbart war. Diese kann sich beispielsweise ergeben, weil andere Arbeitnehmer erkrankt sind oder aufgrund der Corona-Pandemie unter Quarantäne stehen.Als gelegentlich war bislang grundsätzlich ein Zeitraum bis zu 3 Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres anzusehen. Dieser Zeitraum wird nun vorübergehend erhöht.Zu beachten wäre, dass immer die letzten 12 Monate berücksichtigt werden müssen. Wenn in den letzten Monaten also schon ein 3maliges Überschreiten aufgrund Krankheitsvertretung (vor Corona) ausgeschöpft wurde, dann darf jetzt noch weitere 2mal überschritten werden.
Information vom Bezirk Oberbayern:
Während der Corona-Zeit gilt für Empfänger_innen von isolierter Eingliederungshilfe (Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft) im Arbeitgeber-Modell:
Leistungen für nicht in Anspruch genommene Stunden für Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft werden nicht zurückgefordert, sofern die Arbeitgeber die Zahlungen arbeitsvertraglich schulden.
Arbeitgeber, die ihre Assistenz im Arbeitgebermodell organisieren und sowohl Eingliederungshilfe als auch Hilfe zur Pflege beziehen, können das nicht für die Leistungen der Eingliederungshilfe verbrauchte Stundenkontingent für die Hilfe zur Pflege verwenden, sofern hier ein durch die Quarantäne bedingter erhöhter Pflegebedarf plausibel ist. Die Arbeitgeber sollten aber dennoch einen in der dieser Zeit möglicherweise erhöhten Pflegebedarf anzeigen.
Beispielsweise ist während der Corona-Zeit ein zeitlicher Mehraufwand für Hygienemaßnahmen plausibel, beispielsweise Händewaschen, Maske auf- und absetzen sowie reinigen und allgemein verstärkt notwendige Reinigungsmaßnahmen.
Wenn im Arbeitgebermodell mehrere Mitarbeiter gleichzeitig ausfallen und dadurch die Versorgung des Arbeitgebers nicht gewährleistet werden kann gibt es für den Münchener Raum Hilfe bei:
Die Situation ist für viele schwer.
Zu Hause bleiben ist wichtig, kann aber auch belastend sein.
Hier kannst Du/ können Sie anrufen, wenn Sie Hilfe brauchen:
Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen (kostenfrei, rund um die Uhr, auch an Feiertagen, auch in Leichter Sprache oder Gebärdensprache): 08000 116 016 oder Chatten unter www.hilfetelefon.de
Nummer gegen Kummer für Kinder und Jugendliche (Mo-Sa 14 bis 20 Uhr und Mo, Mi und Do zusätzlich von 10 bis 12 Uhr): 116 111
Nummer gegen Kummer für Eltern (Mo-Fr 9-17 Uhr und zusätzlich Di und Do 17 bis 19 Uhr): 0800 111 0 550
Hier findet man gute Tipps, wie man Gewalt vorbeugen kann, was man tun kann wenn man im Umfeld Gewalt vermutet und natürlich auch welche Möglichkeiten es gibt wenn man selbst betroffen ist.
Ab Montag, den 27.4.2020 gilt eine allgemeine Maskenpflicht in allen Läden und im öffentlichen Personen-Nahverkehr.
Auf der folgenden Webseite kann man nachsehen welche Betriebe in München momentan Mundschutzmasken herstellen bzw. verkaufen
https://muenchenhaeltzamm.de/tags:masken?utm_source=web_small&utm_campaign=mhz
hier sind sowohl Apotheken, Änderungs-Schneidereien, Trachtengeschäfte als auch allgemeine Textilgeschäfte genannt.
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