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Nach dem 15. März 2022 gilt in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen eine Impfpflicht gegen Covid-19.
Seit das Gesetz verabschiedet wurde sind Menschen mit Behinderung stark verunsichert, ob diese Regelung auch für sie gilt, soweit sie ihre Assistenz selbst, also im Arbeitgebermodell, organisieren.
Zu den von der einrichtungsbezogenen Nachweispflicht betroffenen Unternehmen zählen auch Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX im sog. Arbeitgebermodell Personen für die Erbringung entsprechender Dienstleistungen beschäftigen.
Im Arbeitgebermodell beschaffen sich die Leistungsberechtigen die durch die Leistungsträger bewilligten Leistungen selber und beschäftigen das erforderliche Personal. Soweit eine Assistenzkraft bereits vor dem 15.03.2022 beschäftigt wird und über diesen Tag hinaus ihre Dienstleistungen bei der Leistungsberechtigten erbringt, muss dieser zum Stichtag ein ausreichender Immunitätsnachweis vorgelegt werden. Erfolgt dies nicht, muss die Leistungsberechtigte dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Gesundheitsamt diese Person unter Nennung der personenbezogenen Daten melden.
Das Meldeportal der Stadt München ist unter muenchen.de/coronaimpfpflicht abrufbar.
Das Gesundheitsreferat der Landeshauptstadt München hält sich beim Vollzug des § 20a IfSG an den Handreichungen des Bundesgesundheitsministeriums und des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege. Es liegt nicht in der Entscheidungshoheit des GSR zu beurteilen, in welchen Einrichtungen und Unternehmen grundsätzlich die in § 20a IfSG normierte Nachweispflicht besteht. Inwiefern sich andere bayerische Gesundheitsämter an dieses Auslegung halten, kann nicht beurteilt werden.
Der Link zur entsprechenden Seite der Landeshauptstadt München findet sich hier:
https://stadt.muenchen.de/infos/corona-infoportal-muenchen#Impfpflicht
(Unterpunkt: „Einrichtungsbezogene Impfpflicht“)
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